Stellen die Musikpiraten e.V Strafanzeige gegen die GEMA?


Die Musikpiraten e.V prüfen zur Zeit ob sie eine Strafanzeige gegen die GEMA wegen Schutzrechtsberühmung stellen. Bei dem Creative Commons-Wettbewerbs "Free! Music! Contest" wurden 19 Songs zum Download bereitgestellt und sollen in einem hochwertigen DigiPack verbreitet werden.

Bei der geplanten CD-Produktion bereitet die GEMA mal wieder Probleme wie beim Sampler im Jahr 2008. Damals war die Gruppe Jammin*inc Opfer einer Fehlannahme der GEMA die nach kurzer Zeit klein beigeben musste da sie keine Rechte an dem Titel hatte.
Diesmal waren gleich fünf der Titel in den Focus der GEMA geraten.

via Musikpiraten
"Zombie Nation" von Jose Travieso (Angeblich SGAE-Mitglied), "Vague" von Michael Koch (the.princess.and.the.pearl), "Dragonfly" von Texas Radio (texasradiofish)'GEMA-Vermutung, da Gruppenname bzw. Pseudonym' (Texas Radio ist ein in Texas registrierter DBA und als solcher voll geschäftsfähig, vergleichbar mit einem im Personalausweis eingetragenen Künstlernamen in Deutschland), "Nur Freunde" von Andreas Herr (Friedrich Chiller), "Extrovertiert" von Walter Müller (The Egotwisters)

Die Annahme der GEMA es könnte sich um GEMA-pflichtige Musik handeln beruht auf Namensgleichheiten von gemeldeten Mitgliedern der GEMA oder Mitgliedern einer ausländischen Verwertungsgesellschaft.
Die GEMA geht auf Nachfrage davon aus das die Urheber schlicht vergessen haben könnten die Titel dort zu melden.
Nun müssen die Musikpiraten beweisen das die Namensgleichheit zufällig besteht. Erst dann würde dem Verein eine Gutschrift von 350,96€ zustehen, die die GEMA von dem Verein einfordert.

Ich meine:


Ich würde mal gerne wissen wie das Bundesverfassungsgericht urteilen würde wenn sich ein Musiker in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt sieht.
Einige Artikel aus dem Grundgesetz.
Die betreffenden Passagen sind kursiv kenntlich gemacht.

Art 2 des Grundgesetzes
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Bemerkung: die GEMA nimmt die Rechte des Urhebers wahr

Art 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
 Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Art 12
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Bemerkung: Die Tätigkeit als Komponist ist eine selbstständige und meist freiberufliche Tätigkeit.

Und nun mal scharf Nachdenkenwink

Ach, ja! Und noch was! Schauen wir mal in die europäsche Charta der Grundrechte

Artikel 11
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
(1)
Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungs­
freiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

(2)
Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.

Artikel 13
Freiheit von Kunst und Wissenschaft
Kunst und Forschung sind frei. Die akademische Freiheit wird geachtet.

Frage: Darf es Einschränkungen für GEMAmitglieder geben? Die Frage stellt sich auch bei einer selbstständigen Arbeit als Komponist.
Und was ist dann mit - 
Artikel 15
Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten
(1)
Jede Person hat das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf
auszuüben.
(2)
Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die Freiheit, in jedem Mitgliedstaat Arbeit zu
suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen.

Fragen über Fragen, doch wer wird die Klage wagen?